top of page

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) der

VIREED GmbH (Stand: 15.02.2023)

​

​

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich


(1) Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) sind für alle Vertragsverhältnisse, Vereinbarungen und Angebote der VIREED GmbH, Hamburg, (nachfolgend „VIREED“) gegenüber Abnehmern/Bestellern (nachfolgend „Kunden“ genannt) verbindlich.


(2) Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden das Vertragsverhältnis mit dem Kunden vorbehaltslos eingehen.


(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des Überlassungsvertrages getroffen werden, sind im Überlassungsvertrag, seinen Anlagen und insbesondere diesen AGB schriftlich niedergelegt.


(4) Bei Kaufleuten gelten diese AGB auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es hierzu eines erneuten Hinweises bedarf.


(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden VIREED gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeige, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 


§ 2 Belassung und Beschaffung des Vertragsgegenstandes, Lieferung


(1) VIREED verpflichtet sich, dem Kunden den Vertragsgegenstand während der Vertragslaufzeit zu belassen.


(2) Der Vertragsgegenstand setzt sich aus Einzelkomponenten zusammen (PC, Touch-Screen-Monitor, Mobile Rollcontainer-Halterung, Virtual Reality Headset, Virtual Reality Controller, Hand-Tracking-Modul, Reanimationspuppe, Software). VIREED beschafft die Einzelkomponenten von Dritten aufgrund entsprechender Beschaffungsverträge (nachfolgend einzeln der „Beschaffungsvertrag“ oder gemeinsam die „Beschaffungsverträge“) und fügt die Einzelkomponenten zum Vertragsgegenstand zusammen. Der Kunde übernimmt aus den Beschaffungsverträgen keine Verpflichtungen gegenüber den jeweiligen Lieferanten oder gegenüber VIREED. VIREED überträgt hiermit an den dies annehmenden Kunden alle ihr aus und im Zusammenhang mit den Beschaffungsverträgen gegen die Lieferanten zustehenden Rechte und Ansprüche mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Vertragsgegentandes. Übertragen werden auch Rechte aus nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder wegen Pflichtverletzung des Lieferanten – einschließlich gesetzlicher Rücktrittsrechte – sowie aus eventuellen die Lieferung oder die Eigenschaften des Vertragsgegenstandes oder seiner Einzelbestandteile betreffenden Garantien, auch wenn diese von Dritten abgegeben wurden. Ausgenommen von der Übertragung nach diesem Absatz (2) sind die Rechte und Ansprüche von VIREED


- auf Übertragung des Eigentums an dem Vertragsgegenstand und seinen Einzelkomponenten und/oder des Nutzungsrechtes an der im Vertragsgegenstand verwendeten Software – auch im Rahmen der Nacherfüllung –,

- aus einer Rückabwicklung des Beschaffungsvertrages,

- aus Minderung,

- auf Ersatz eines VIREED entstandenen Schadens, insbesondere aus ihren Zahlungen an die Lieferanten, und

- die Anfechtung des jeweiligen Beschaffungsvertrages zu erklären.


Der Kunde wird hiermit ausdrücklich von VIREED mit der Geltendmachung der insoweit bei VIREED verbliebenen Rechte, mit Ausnahme der Anfechtungsrechte, ermächtigt. Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm übertragenen bzw. zur Ausübung übertragenen Rechte und Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Kosten unverzüglich und nur innerhalb der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Verjährungsfrist geltend zu machen und gegebenenfalls beizutreiben. Der Kunde hat zu verlangen, dass Zahlungen, zu deren Geltendmachung er ermächtigt ist, an VIREED erfolgen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Schäden, die VIREED aus verspäteter Geltendmachung der Rechte und Ansprüche entstehen, zu Lasten des Kunden gehen. Über jeden Fall der Geltendmachung der Rechte ist VIREED unverzüglich zu unterrichten und unaufgefordert auf dem Laufenden zu halten. Der Kunde kann die ihm übertragenen bzw. zur Ausübung übertragenen Rechte und Ansprüche ohne Zustimmung von VIREED nicht an Dritte abtreten, er wird bei ihrer Verfolgung auf die Interessen von VIREED in zumutbarem Umfang Rücksicht nehmen.
 


(3) Sofern sich aus dem Überlassungsvertrag nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Der Gefahrübergang des Vertragsgegenstandes auf den Kunden erfolgt mit Ablieferung der Ware an den Spediteur oder Frachtführer. Sämtliche VIREED im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Gefahr und der Versendung des Vertragsgegenstandes etwa erwachsenden Ansprüche tritt VIREED hiermit an den dies annehmenden Kunden ab.


(4) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. Etwaige zusätzliche Kosten für die Transportversicherung trägt VIREED.


(5) Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand unverzüglich nach Erhalt auf dessen Fehlerhaftigkeit zu untersuchen. Der Kunde wird VIREED die vertragsgemäße Lieferung des Vertragsgegenstandes unverzüglich bestätigen (E-Mail ist hinreichend).


(6) Sofern bei sorgfältiger Untersuchung erkennbare Mängel vorhanden sind, ist der Kunde verpflichtet, diese VIREED schriftlich (E-Mail ist hinreichend) innerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt der Ware mitzuteilen. Unterlässt der Kunde die Prüfung oder teilt der Kunde einen von ihm erkannten Mangel VIREED nicht innerhalb der oben gesetzten Frist mit, so gilt der Vertragsgegenstand als vertragsgemäß. VIREED ist Gelegenheit zu geben, sich von den gerügten Mängeln zu überzeugen.


(7) Dem Kunden ist bekannt, dass er für den ordnungsgemäßen Betrieb des Vertragsgegenstandes einen Breitband-Internetzugang mit LAN- oder WLAN-Netzwerk bereithalten muss. Der Kunde hat die Funktionsfähigkeit des Breitband-Internetzugangs sicherzustellen. Die im Zusammenhang mit der Unterhaltung des Breitband-Internetzugangs entstehenden Kosten trägt der Kunde.

 


§ 3 Zahlungen


(1) Der Kunde verpflichtet sich, die vereinbarten Zahlungen zu leisten. Dies sind die monatlichen Raten für die Vertragslaufzeit.


(2) Zu den vereinbarten Zahlungen zählen, je nach Art des Vertrages, eventuell zusätzliche Zahlungen zu Beginn und am Ende der vereinbarten festen oder kalkulatorischen Vertragslaufzeit sowie eine eventuell zusätzliche Nutzungsentschädigung im Falle der Nachlieferung gemäß § 5 Abs. 3.


(3) Die jeweiligen Raten sind im Voraus zahlbar. Die erste ist zu Beginn der Vertragslaufzeit fällig. Die zweite Rate ist bei monatlicher Zahlungsweise am 1. des Folgemonats, bei vierteljährlicher Zahlungsweise am 1. des auf den Beginn der Vertragslaufzeit folgenden dritten Monats fällig. Die weiteren Raten sind entsprechend zahlbar. Ist im Vertrag eine Sonderzahlung vereinbart, ist diese als Einmalzahlung zu Beginn der Vertragslaufzeit zu leisten. Sie ist Bestandteil der vereinbarten Zahlungen und keine Kaution.


(4) Soweit VIREED nicht bereits ein wirksames Mandat zum SEPA-Lastschriftverfahren vorliegt, verpflichtet sich der Kunde, VIREED ein entsprechendes Mandat zu erteilen. Der Kunde wird VIREED ein Mandat auf der Grundlage des von VIREED vorgelegten Musters (SEPA-Lastschriftmandat) erteilen.


(5) Im Übrigen berücksichtigen die vereinbarten Zahlungen die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages gültigen Steuern. Bei Änderungen des Steuer- und Abgabenrechts oder der einschlägigen Verwaltungshandhabung nach diesem Zeitpunkt behält sich VIREED eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Zahlungen vor.

 


§ 4 Rechte von VIREED am Vertragsgegenstand


(1) Der Vertragsgegenstand einschließlich seiner Einzelkomponenten bleibt Eigentum von VIREED.


(2) Der Kunde muss den Vertragsgegenstand pfleglich behandeln. Er muss ihn auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.


(3) Der Kunde darf nur mit schriftlicher Einwilligung von VIREED den Vertragsgegenstand verändern, dessen Standort wechseln und ihn Dritten überlassen. § 5 Abs. 3 bleibt unberührt.


(4) Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, wird VIREED diese auf eigene Kosten durchführen und dem Kunden die Durchführung der Arbeiten rechtzeitig anzeigen. Der Kunde wird VIREED Zugang zum Vertragsgegenstand verschaffen.


(5) VIREED stimmt schon heute erforderlichen Überlassungen an Dritte zum Zwecke von Reparatur-, Wartungs- und Pflegemaßnahmen zu. Dies gilt auch im Rahmen der Nacherfüllung. VIREED stimmt ferner schon heute Veränderungen des Vertragsgegenstandes zu, die bei erforderlichen Instandhaltungs- und/oder Instandsetzungsmaßnahmen vom jeweiligen Lieferanten oder Hersteller oder von vom Lieferanten oder Hersteller autorisierten Dritten durchgeführt werden.


(6) Der Kunde hat sicherzustellen, dass VIREED auch das uneingeschränkte Eigentum an dem veränderten Vertragsgegenstand erhält.

 

(7) Wenn und soweit im Zusammenhang mit der Pflege der Software ein Austausch der Software erfolgt, gelten die in diesen AGB für die Einzelkomponenten des Vertragsgegenstandes getroffenen Vereinbarungen entsprechend.


(8) Der Kunde darf den Vertragsgegenstand mit einem Grundstück oder mit einem Gebäude nur zu einem vorübergehenden Zweck und mit einer anderen beweglichen Sache nicht zu einer einheitlichen Sache verbinden.


(9) Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand vor Zugriffen Dritter zu schützen. Er wird VIREED im Falle eines Zugriffes unverzüglich benachrichtigen.

 


§ 5 Haftung für Sach- und Rechtsmängel


(1) Für Sach- und Rechtsmängel des Vertragsgegenstandes sowie für das Fehlen von Eigenschaften, die VIREED dem Kunden zugesichert hat, oder jede andere nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung haftet VIREED dem Kunden nur insoweit, als VIREED dem dies annehmenden Kunden die ihr gegen ihre jeweiligen Lieferanten aus den Beschaffungsverträgen zustehenden Ansprüche und Rechte abtritt. Übertragen sind mit den in § 2 Abs. 2 genannten Ansprüchen und Rechten auch alle Ansprüche und Rechte von VIREED auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung. Für die Geltendmachung der übertragenen Ansprüche gilt § 2 Abs. 2.


(2) Im Übrigen richtet sich die Haftung von VIREED nach den Bestimmungen gemäß nachstehend § 11.


(3) Im Fall von Sach- und Rechtsmängeln des Vertragsgegenstandes sowie bei Fehlen von Eigenschaften, die VIREED dem Kunden zugesichert hat oder jede andere nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung, wird der Kunde zunächst VIREED kontaktieren und VIREED den Mangel anzeigen. Die Parteien werden sich dann im Hinblick auf die Verfolgung der Rechte und Ansprüche des Kunden vertrauensvoll abstimmen. VIREED wird hierzu die Korrespondenz mit dem jeweiligen Vertragspartner für den Kunden übernehmen und diesen bestmöglich bei der Verfolgung seiner Ansprüche unterstützen.


(4) Setzt der Kunde mit der Unterstützung von VIREED gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines neuen mangelfreien Gegenstandes durch, so ist VIREED damit einverstanden, dass der bisherige Gegenstand gegen
den ersatzweise vom Lieferanten zu liefernden Gegenstand ausgetauscht wird, sofern der ersatzweise zu liefernde Gegenstand gegenüber dem bisherigen Gegenstand gleichwertig ist. Der Kunde wird mit dem Lieferanten vereinbaren, dass dieser das Eigentum an dem Gegenstand und/oder das Nutzungsrecht an der Software unmittelbar auf VIREED überträgt. Die Besitzverschaffung erfolgt durch Lieferung an den Kunden, der den unmittelbaren Besitz ergreift. Bei einer ersatzweise zu liefernden Software wird der Kunde mit dem Lieferanten vereinbaren, dass dieser das Nutzungsrecht an der Software auf VIREED überträgt. Der Kunde wird VIREED über den geplanten Austausch des Gegenstandes unterrichten und nach Austausch die Bezeichnung, etwaige Registriernummern und sonstige Erkennungszeichen des Gegenstandes oder der Software mitteilen. Der Überlassungsvertrag wird mit dem ersatzweise gelieferten Gegenstand unverändert fortgesetzt, wenn dem Lieferanten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für eine Nutzung des zurückzugebenden Gegenstandes nicht zusteht oder Nutzungsentschädigung nicht verlangt wird. Setzt der Lieferant einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung durch, werden die vereinbarten Zahlungen um einen in einer Summe zu leistenden Betrag, der der Nutzungsentschädigung entspricht, erhöht. Die Zahlungsverpflichtung des Kunden ist nach entsprechender Rechnungsstellung durch VIREED fällig. Nach seiner Zahlung kann der Kunde verlangen, dass eine fest vereinbarte oder kalkulatorische Laufzeit des Überlassungsvertrages um einen Zeitraum verlängert wird, der demjenigen entspricht, für den der Kunde bis zum Austausch des Gegenstandes tatsächlich Raten gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind Raten nicht zu zahlen. Wurde nur ein selbstständig nutzungsfähiger Teil des Gegenstandes getauscht, gilt das Vorstehende für diesen Teil des Gegenstandes entsprechend. Statt der Verlängerung kann der Kunde eine von VIREED nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an dem erzielten Nettoverwertungserlös verlangen, soweit sich dieser durch den Tausch erhöht hat. Ist eine Beteiligung des Kunden am Verwertungserlös vereinbart, ist diese bei der Bestimmung des dem Kunden gutzuschreibenden Betrages zu berücksichtigen.


(5) Hat der Kunde seine Minderung durchgesetzt, ermäßigt VIREED die vereinbarten Zahlungen entsprechend der Minderung der Anschaffungskosten.


(6) Hat der Kunde einen Rücktritt und die gesetzlichen Folgen des Rücktritts vom jeweiligen Beschaffungsvertrag oder Schadensersatz statt der Leistung durchgesetzt, entfallen mit der verbindlichen Feststellung der Rechte insoweit die wechselseitigen Hauptleistungspflichten von VIREED und dem Kunden aus dem Überlassungsvertrag. Der Kunde hat VIREED dann so zu stellen, wie sie ohne den Abschluss des Überlassungsvertrages und die dadurch bedingte Beschaffung stehen würde. Bereits geleistete vereinbarte Zahlungen sowie vom Lieferanten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung zurückgezahlte Beträge auf den Kaufpreis und/oder die Software-Lizenzgebühr werden auf die Verpflichtungen des Kunden angerechnet. Vom Lieferanten nach Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Kunden bei VIREED eingehende Beträge werden dem Kunden vergütet. Für eine Rückgewähr des Gegenstandes gilt § 2 Abs. 2 letzter Absatz.

 


§ 6 Gebrauch, Instandhaltung und Instandsetzung


(1) Der Kunde wird den Vertragsgegenstand pfleglich behandeln, ihn unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften sachgemäß gebrauchen und die von VIREED überlassenen Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen sowie Anwenderhandbücher und Zertifikate von VIREED und/oder der Lieferanten und der Hersteller befolgen.


(2) Der Kunde hat den Vertragsgegenstand in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand zu erhalten, die hierfür erforderlichen Reparatur-, Pflege- und Fehlerbeseitigungsmaßnahmen durchzuführen und ggf. Ersatzteile zu beschaffen. VIREED wird den Kunden hierbei unterstützen und trägt die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten.


(3) Einschränkung und Wegfall der Gebrauchsfähigkeit des Vertragsgegenstandes – auch aufgrund von Rechtsvorschriften – berühren die Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Zahlungen grundsätzlich nicht. Sind Instandhaltung, Instandsetzung oder andere Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll, so kann der Kunde stattdessen die Aufhebung des Überlassungsvertrages verlangen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Vertragsgegenstandes.

 


§ 7 Abhandenkommen und Beschädigung


(1) Der Kunde trägt die Gefahr des Abhandenkommens und der totalen oder teilweisen Beschädigung des Vertragsgegenstandes. Dies gilt auch bei höherer Gewalt und in den Fällen der Überlassung an Dritte mit der Einwilligung von VIREED. Den Eintritt eines solchen Ereignisses wird der Kunde VIREED unverzüglich nach Kenntniserlangung anzeigen.


(2) Für den Fall des Abhandenkommens und der totalen Beschädigung vereinbaren die Vertragspartner
die Aufhebung des Überlassungsvertrages. Der Kunde hat in einem solchen Fall VIREED den Zeitwert des Vertragsgegenstandes zu erstatten.

 


§ 8 Versicherungen und Entschädigungsleistungen


(1) Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand zu versichern. Der Kunde tritt hiermit der dies annehmenden VIREED Ansprüche aus seiner Versicherung an VIREED zur Sicherung ihrer Forderungen aus dem Überlassungsvertrag ab.


(2) Die Versicherung hat mindestens die Gefahren Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm und Hagel abzudecken. Zusätzlich hat der Kunde eine entsprechende Elektronikversicherung vorzuhalten. Das Bestehen der Versicherungen hat der Kunde VIREED auf Verlangen hin nachzuweisen.

 


§ 9 Außerordentliche Kündigung


(1) Der Überlassungsvertrag kann aus wichtigem in der Sphäre des anderen Vertragspartners liegendem Grund gekündigt werden. VIREED kann den Überlassungsvertrag insbesondere dann aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn der Kunde


- mit der Zahlung von zwei aufeinander folgenden Raten in Verzug ist oder
- mit Zahlungen, deren Höhe zwei Raten entsprechen, länger als zwei Fälligkeitstermine in Verzug ist oder
- nachhaltig gegen seine Vertragspflichten verstößt oder
- Adressat von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist oder
- gegen den Kunden ein Antrag auf Abgabe einer Vermögensauskunft (§ 807 ZPO) vorliegt

 

oder der Kunde eine solche Vermögensauskunft abgegeben hat.
VIREED kann auch dann aus wichtigem Grund kündigen, wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist.


(2) Soweit im Überlassungsvertrag andere Regelungen nicht ausdrücklich vereinbart sind, berechtigen Einschränkung und Wegfall der Gebrauchsfähigkeit des Vertragsgegenstandes den Kunden nicht, den Vertrag zu beenden. In einem solchen Fall werden sich die Parteien vertrauensvoll abstimmen und den Überlassungsvertrag nach Lieferung eines neuen Vertragsgegenstandes als Ersatz fortführen. Auf die Regelungen in vorstehend § 4 und § 5 wird ergänzend verwiesen. (3) Die außerordentliche Kündigung des Vertrages durch den Kunden ist auch dann ausgeschlossen, wenn VIREED einer von dem Kunden gewünschten Gebrauchsüberlassung an Dritte widerspricht.

 


§ 10 Ende der Vertragslaufzeit


(1) Bei Beendigung des Überlassungsvertrages, gleich aus welchem Grund, wird der Kunde den Vertragsgegenstand einschließlich der neuesten bei dem Kunden vorhandenen Fassung der Software sowie die von VIREED überlassenen Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen sowie Anwenderhandbücher jeweils auf seine Kosten und Gefahr abbauen und ihn in dem Zustand, der dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht, an den Sitz von VIREED liefern.


(2) VIREED behält sich das Recht vor, nach billigem Ermessen einen anderen Ort zu benennen, sofern die Verwertung und eine eventuelle Überprüfung des Zustandes des Vertragsgegenstandes an einem anderen Ort erfolgen sollen. Bei der Auswahl wird VIREED die berechtigten Belange des Kunden berücksichtigen. Mehrkosten, die durch die Bestimmung eines anderen Lieferorts für die Rückgabe des Vertragsgegenstandes entstehen, wird VIREED dem Kunden erstatten.


(3) Sofern beim Kunden Kopien von vertragsgegenständlicher Software vorhanden sein sollten, wird der Kunde diese unwiderruflich vernichten und VIREED die Löschung schriftlich bestätigen.


(4) Auf dem Vertragsgegenstand gespeicherte personenbezogene Daten wird VIREED vollständig und datenschutzkonform vor der Rückgabe/Übergabe an VIREED löschen. Der Kunde verpflichtet sich, VIREED hierbei nötigenfalls bestmöglich zu unterstützen.


(5) Der Kunde überträgt hiermit aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Beendigung des Überlassungsvertrages an die dies annehmende VIREED alle ihm gemäß § 2 Abs. 2 übertragenen, zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Ansprüche und Rechte. Dies gilt nicht für Ansprüche, die von dem Kunden im Zeitpunkt der Beendigung durchgesetzt wurden oder gerichtlich verfolgt werden. Entsteht VIREED durch die zurückübertragenen Ansprüche und Rechte ein Vorteil, wird sie diesen dem Kunden gutschreiben.


(6) Wird der Vertragsgegenstand entgegen dem Willen von VIREED nicht termingemäß zurückgegeben, werden dem Kunden für jeden überschrittenen Tag als Grundbetrag 1/30 der für die Vertragslaufzeit vereinbarten monatlichen Rate und die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten berechnet.
Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Rückgabe bleiben vorbehalten. Im Übrigen gelten während dieser Zeit die Pflichten des Kunden aus dem Überlassungsvertrag fort.

 


§ 11 Allgemeine Bestimmungen


(1) Die vereinbarten Zahlungen und alle Entgelte für umsatzsteuerpflichtige Leistungen von VIREED sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu zahlen. Bei einer Änderung des Umsatzsteuerrechtes oder der Beurteilung der jeweiligen Rechtslage durch die Finanzverwaltung können Entgelte für Leistungen oder Teilleistungen, auf die sich die Änderung auswirkt, auch nachträglich entsprechend angepasst werden (z. B. auf die restliche Vertragslaufzeit entfallender Teil einer vereinbarten Zahlung oder im Falle einer nachträglichen Anpassung vereinbarter Zahlungen).


(2) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungs- oder Pfandrechte geltend machen.


(3) Alle eingehenden Zahlungen werden vertragsgemäß verrechnet. Soweit der Kunde sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Überlassungsvertrag als auch zum Schadensersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen angerechnet.


(4) VIREED und ihre Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, den Vertragsgegenstand zu besichtigen oder zu überprüfen. VIREED kann verlangen, dass der Vertragsgegenstand als ihr Eigentum gekennzeichnet wird.


(5) VIREED haftet für eigenes Verhalten auf Schadensersatz nur,


- wenn sie mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat,
- wenn sie mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder
- wenn sie gegen ihre sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat.


Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen von VIREED. Hat VIREED für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann sie vom Kunden die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die VIREED einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Die Haftung von VIREED nach dem Produkthaftungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung bleibt von den in diesen AGB geregelten Haftungsausschlüssen unberührt.


(6) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Überlassungsvertrages erfolgen schriftlich.


(7) Erfüllungsort ist der Sitz von VIREED.


(8) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des deutschen Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.


(9) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Überlassungsvertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – Hamburg.


(10) Im Falle von Widersprüchen oder Zweifeln gehen die Regelungen des Überlassungsvertrages diesen AGB vor.

bottom of page